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02. 11. 2019

Die Vergabe der Nutzfrequenzen für die breite Öffentlichkeit wurde Mitte diesen Jahres im Zuge einer Auktion vergeben. Doch lokale Anwendungen für Industrie und Lehre sollen auch auf eigenen Bändern funken dürfen. Die dafür fälligen Kosten wurden nun von der Bundesnetzagentur definiert.

 

„Lokale Anwendungen“

Für das öffentliche 5G-Netz, stehen zurzeit Frequenzen bei 2 und 3,6 GHz zur Verfügung, welche O2, Vodafone, Telekom sowie 1&1 bei der Versteigerung Mitte 2019 erwarben. Die Bundesnetzagentur klammerte damals bewusst einen Bereich bei 3,7 bis 3,8 GHz aus, der für lokale Anwendung reserviert werden sollte. Gemeint sind damit vor allem lokale begrenzte 5G-Netze, welche von privatwirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen wie Universitäten betrieben werden können. Aber auch auf die Landwirtschaft und Start-Ups in der IT-Branche zielt der Lösungsansatz. Statt einer Versteigerung – welche hier verständlicher Weise völlig ungeeignet wäre – wählte man ein Gebührenmodell.

Gebührenformel

In die Berechnung der Kosten fließen gleich mehrere Faktoren ein. Zum einen die benötigte Frequenzbandbreite, die Laufzeit sowie die Fläche welche mit dem lokalen Netz abgedeckt werden soll. Dabei wird zusätzlich noch in Siedlungs-, Verkehrs-, und sonstige Flächen differenziert. Die Formel lautetet:

 

Gebühr = 1000 + B * t * 5 (6*a1+a2)

 

Ausgehend von einem niedrig angesetzten Sockelbetrag von 1000 € wird also die Bandbreite mit der anteiligen Zeit in Jahren multipliziert. Hinzu kommt ein gewichteter Faktor für die Fläche, wie Siedlungs- und Verkehrsflächen 6 mal so hoch gewichtet sind wie sonstige Gebiete. Welche Flächen wie definiert werden, dabei hilft das Umweltbundesamt. Zusätzlich wurden Rahmenbedingungen für ein Antragsverfahren festgelegt, welche sich hier einsehen lassen. Antragsverfahren und weitere Informationen sind ebenfalls dort zusammengefasst.

 

Als nächstes will die Bundesnetzagentur die Zuteilung für lokale Nutzungsszenarien bei 26 GHz regeln.

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