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31. 08. 2018

In einer offiziellen Stellungnahme zu der Frequenzvergabe für das kommende Mobilfunknetz hat sich das Bundeskartellamt erneut für ein viertes 5G Netz stark gemacht. Zudem sei eine Diensteanbieterver¬pflichtung wichtig. Die Bundesnetzagentur hingegen möchte dies dem freien Wettbewerb und wettbewerbsfördernden Instrumenten überlassen.

Bundeskartellamt unterstreicht seine Forderung

In einer offiziellen Stellungnahme zur Frequenzvergabe für das kommende 5G Netz äußert sich das Bundeskartellamt nochmals zu der Wettbewerbssituation. In ihren Augen wäre es “wünschenswert“, wenn es einen vierten Mobilfunkbetreiber im 5G-Netz geben würde. Demnach ist Wettbewerb ein zentraler Antrieb für innovative Dienstleistungen und es unterstütze weiterhin die Digitalisierung der Wirtschaft. Der Mobilfunk nehme dabei eine Schlüsselstellung ein. Ferner heißt es, dass es nur in einem von gesteigertem Wettbewerb geprägten Umfeld attraktive Produkte zu einem angemessenen Preis geben kann.

 

Darüber hinaus wird in der Stellungnahme gefordert, dass es eine Dienstanbieterverpflichtung gibt. Hintergrund ist der Streit darüber, ob die bestehenden Anbieter ihre Infrastruktur für Anbieter ohne eigenes Netz zur Verfügung stellen müssen (wir berichteten).

Die Bundesnetzagentur sieht den freien Markt als Lösung

Letztendlich entscheiden wird die Bundesnetzagentur, welche einen anderen Standpunkt vertritt. Laut ihrer Meinung wird der Markt und damit der freie Wettbewerb eine Lösung finden. Ein regulatorisches Eingreifen sei nicht notwendig. Sollte dieser Plan nicht aufgehen, würde die Bundesnetzagentur entsprechende Auflagen einführen. Diese würden dann für auslaufende Frequenzbereiche im Jahr 2025 bis 2032 greifen. Zu diesen Frequenzen gehören dabei die aktuell für LTE genutzten.

 

Die Bundesnetzagentur räumte aber ein, dass ihr verschiedene Beschwerden von Drittanbietern vorliegen. In diesen Beschwerden wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die vergleichsweise geringe Verfügbarkeit von LTE ein Ergebnis von mangelnden effektiven Regeln ist.

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Quelle: Bundesnetzagentur
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