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10. 02. 2023

Die EU-Kommission hat dem Antrag von Anfang Januar, ein Gemeinschaftsunternehmen bestehend aus führenden Telekommunikationsunternehmen zu gründen, genehmigt.

Plattform zur Unterstützung von digitalen Marketing- und Werbeaktivitäten

Den Antrag vom 6. Januar zur „Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Deutsche Telekom AG, die Orange SA, die Telefónica S.A. und die Vodafone Group plc“ hat die EU-Kommission bewilligt. Das Gemeinschaftsunternehmen hat es sich zur Aufgabe gemacht, eine digitale Plattform zu gründen, welche „digitale Marketing- und Werbeaktivitäten von Marken und Verlagen in Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich“ zur Verfügung stellt. Eigenen Angaben zu Folge, beschäftigt sich das Gemeinschaftsunternehmen mit den folgenden Tätigkeiten: „i) Bereitstellung digitaler Identifizierungsdienste für gezielte Werbung und/oder Webseiten-Optimierung, ii) Erbringung von Mobilfunkdiensten auf Endkundenebene, iii) Erbringung von Festnetz-Internetzugangsdiensten auf Endkundenebene, iv) Erbringung von audiovisuellen Dienstleistungen auf Endkundenebene und v) Bereitstellung von Online-Werbeflächen.“

 

Sobald der Nutzer sein Einverständnis gibt, generiert die vom Gemeinschaftsunternehmen eingesetzte Software einen Code basierend auf dem Mobilfunk- und Festnetzvertrag des Nutzers. Marken sowie Verlage sollen Zugriff zum Code erhalten, um Nutzer auf den eigenen Webseiten oder in den Apps aufgrund eines Pseudonyms zu ermitteln, in unterschiedliche Kategorien zu gruppieren und Inhalte auf Basis von Nutzergruppen anzupassen.

Prüfungsresultate der Kommission

Bei der Bewertung des geplanten Gemeinschaftsunternehmens gelangt die EU-Kommission zum Schluss, dass dessen Gründung den Wettbewerb innerhalb des EWR-Raums nicht einschränken würde. Laut der EU-Kommission seien ausreichend alternative Anbieter im Bereich „Mobilfunk- und Internetzugangsdienste“ für Endkunden und den „digitalen Marketing- und Werbedienstleistungen“ des Gemeinschaftsunternehmens auf dem europäischen Markt vorhanden.

 

Darüber hinaus begründete die EU-Kommission ihre Entscheidung damit, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht dazu fähig sei beziehungsweise keinen Grund habe, „andere Werbetreibende und konkurrierende Anbieter von Mobilfunkdiensten“ vom Markt auszugrenzen.

 

Auch gäbe es keinen Anlass für ein Konglomerat, das sich aus den verfügbaren Fernsehkanälen der weiter oben erwähnten TK-Unternehmen und den Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens in Form von „digitalen Identifizierungsdiensten für gezielte Werbung und/oder Webseiten-Optimierung“ zusammensetzt. So sieht die EU-Kommission keinen Grund dafür, dass das Gemeinschaftsunternehmen die Fernsehsender dazu bringen würde, „die (..) angebotenen digitalen Identifizierungsdienste zu abonnieren“. Denn die Kunden würden sich nur teilweise überschneiden.

 

Alles in allem besteht laut der EU-Kommission kein Grund, dass sich die weiter oben genannten TK-Unternehmen gegenseitig absprechen würden. Selbst dann nicht, wenn diese TK-Unternehmen über gemeinsame Geschäftsfelder verfügen.

Quelle: EU-Kommission
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