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23. 11. 2020

Eine endgültige Entscheidung für oder wider die Beteiligung von Huawei beim 5G-Ausbau in Deutschland ist immer noch nicht gefallen. Die Bundesregierung hat sich aber nun zumindest auf einen Gesetzesentwurf für das IT-Sicherheitsgesetz geeinigt.

Einigung erzielt

Die Lager sind auch in der Bundesregierung gespalten. Die einen sind der Meinung, dass der Ausbau des neuen Mobilfunkstandards 5G in Deutschland ohne Huawei nicht schnell genug möglich sei und sich um Jahre verzögern würde. Die anderen sehen das Risiko, dass der chinesische Konzern als Spionageinstrument der Regierung des eigenen Landes dienen könnte und folgen damit der Ansicht der USA, dass Huawei nicht am 5G-Ausbau beteiligt werden sollte.

 

Eine klare Linie hat die Bundesregierung immer noch nicht. Aber man hat nun zumindest einen Gesetzesentwurf für das IT-Sicherheitsgesetz auf den Weg gebracht. In dem Referentenentwurf wird eine Zusammenarbeit von Huawei und anderen chinesischen Unternehmen wie ZTE nicht generell ausgeschlossen. Stattdessen sieht man eine genaue Prüfung der Bauteile und Hersteller hinsichtlich ihrer politischen Vertrauenswürdigkeit vor.

Überprüfung vorgesehen

In dem neuen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eine umfassende Prüfung vornehmen soll. Hierbei müssen kritische Komponenten für das 5G-Netz zertifiziert werden, damit sie in Deutschland eingesetzt werden können. Außerdem sind die Hersteller aufgefordert, eine Garantieerklärung abzugeben. In dieser sollen die Unternehmen unter anderem darlegen, dass die kritischen Komponenten nicht für Sabotage, Spionage oder Terrorismus missbraucht werden können.

 

Sollte laut der Überprüfung ein Hersteller oder ein Bauteil nicht vertrauenswürdig sein, kann das Innenministerium den Einsatz in Deutschland laut dem Entwurf untersagen. „Nicht vertrauenswürdig“ wäre ein Anbieter, wenn er gegen die Versicherungen in der Garantieerklärung verstößt, falsche Angaben gemacht hat oder bekannte Sicherheitsschwachstellen nicht sofort gemeldet und beseitigt werden. Zudem kann eine technische Komponente verboten werden, wenn sie „über technische Eigenschaften verfügt oder verfügt hat, die geeignet sind oder waren, missbräuchlich auf die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur einwirken zu können“.

Quelle: Zeit
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